Vereinssatzung

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Gliederung

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten

§ 7 Maßregelung

§ 8 Organe

§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 11 Vorstand

§ 12 Ehrenmitglieder

§ 13 Kassenprüfer

§ 14 Auflösung

§ 15 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 7. September 1920 gegründete Verein führt den Namen SV Eintracht Gransee und hat sein Sitz in Gransee. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V“.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der(n) Sportart(en) Fußball, Kegeln und Gymnastik.
    Der Verein fördert den Kinder-/ Jugend-/ Erwachsenen-/ Breiten-/ Wettkampf-/ Gesundheits-/ Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8)können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -Bedingungen.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. ugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Ehrenmitglieder

 

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Delegiertenkonferenz im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.

Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.

oder

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Bei der Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere rechtsgeschäftlichen, handelt die Abteilung aber immer als Vertreter des Vereins und berechtigt und verpflichtet nur diesen.

Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend / geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die jedoch in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Es gilt eine Probezeit von einem Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende.
  2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  3. Angeschriebene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschriebenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Delegiertenkonferenz der Höhe nach hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils am Halbjahresende im Voraus fällig.

    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe einfachen Jahresmitgliedsbeiträgen erhoben werden.

  4. Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.

 

§ 7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werde:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnung und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrages trotz Mahnung,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder großen unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
  1. Maßregelungen sind:
  • Verweis
  • befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss aus dem Verein
  1. In den Fällen § 7.1. 1); 3); 4) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese First beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenkonferenz
  2. der Vorstand
  3. der Kassenprüfer

 

§ 9 Die Delegiertenkonferenz

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenkonferenz.

    Diese ist zuständig für:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer und Wahl des Vorstandes
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Auflösung des Vereins
  1. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  2. Die Einberufung von Delegiertenkonferenz erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsmäßigen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Delegiertenkonferenz ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

  3. Die Delegiertenkonferenz ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichhalt bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
    2. vom Vorstand
  1. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  2. Anträge müssen mindestens drei Wochen (länger als die Ladungsfristen zur DG lt. Ziff. 3) vor der Delegiertenkonferenz schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

    Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  3. Auf je Mitglieder der Sektion entfällt ein Delegierter. Die Mitglieder der Delegiertenkonferenz haben eine Stimme, eine Vertretung abwesender Personen ist unzulässig.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können nicht an der Delegiertenkonferenz teilnehmen.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart / Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Jugendwart
  6. dem Chronist
  7. dem Sponsorenbeauftragten
  8. dem Pressebeauftragten
  1. Der Jugendwart wird durch den Vorstand gewählt und durch die Delegiertenkonferenz bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend der Vereins.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Delegiertenkonferenz über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassenwart / Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von der Delegiertenkonferenz und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Delegiertenkonferenz können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit / bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschluss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und beantragten bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Delegiertenkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind erste Vorsitzende und der Kassenwart / Schatzmeister. Die Delegiertenkonferenz ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27. Mai 2011 von der Delegiertenkonferenz des Vereins beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.