Finanz- und Beitragsordnung

Der SV Eintracht Gransee verfügt über einen Vereinsvermögen, über dessen Bildung und Verwendung nach den hier festgelegten Bestimmungen zu verfahren ist:

  1. Der SV Eintracht Gransee e.V. trägt sich aus folgenden Einnahmen:
  • Mitgliederbeitrag
  • Aufnahmegebühren
  • Finanzielle Zuwendungen natürlicher und juristischer Personen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Umlagen bzw. Zuschüsse
  1. Jeder Antragsteller hat eine Aufnahmegebühr von 2,50 € zu entrichten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge gestalten sich wie folgt:
  • Kinder, Jugendliche, Lehrlinge, Studenten, Wehrpflichtige, Arbeitslose 5,-€
  • Rentner 6,-€
  • Erwachsene, im Wettkampf stehend 10,-€
  • Erwachsene, nicht im Wettkampf stehend 8,-€
  • Passives / Förderndes Mitglied 8,-€

Die Mitgliedsbeträge sind vierteljährlich bis zum 15. des jeweils letzten Monats des Quartals beim Schatzmeister abzurechnen. Die Mitgliedsbeiträge stellen eine Bringe-schuld im Sinne des BGB dar und sind ohne besondere Aufforderung zu errichten.

  1. Die Finanzverantwortung trägt der Vorstand, dem der Schatzmeister angehört und rechenschaftspflichtig ist.
  • Der Vorstand des SV Eintracht Gransee legt fest, zu welchen Zwecken und von welchen Personen Ausgaben aus dem Vermögen des SV getätigt werden können. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzmittel.
  • Zeichnungsberechtigt für beantragte Ausgaben aus dem Vereinsvermögen sind nur der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter des Vorsitzenden in Verbindung mit dem Schatzmeister bzw. einem weiteren Vorstandsmitglied. Ohne Zustimmung und Bekundung durch Unterschrift dürfen keine finanziellen Mittel des Vereins ausgegeben werden.
  • Die Abrechnung hat beim Schatzmeister mittels entsprechender Belege zu erfolgen. Die eingereichten Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
  1. Die jeweils tätigen Übungsleiter für den Wettkampfbetrieb erhalten eine Vergütung von maximal 30,-€ monatlich. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückvergütung von bereits eingezahlten Beträgen aus dem Vermögen des SV Gransee.
  3. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

Gransee, den 22. März 2002

gez.

Vereinsvorsitzender